Was kostet ein Notar beim Immobilienkauf?

Was kostet ein Notar beim Hauskauf?

Die Notargebühren werden nicht frei bestimmt – nach der Gebührenordnung fallen für den Hauskauf Kosten zwischen 1,5-2 % des Kaufpreises an und fallen meistens – je nach Vereinbarung – für den Käufer der Immobilie an.

Das Gesetz schreibt vor, dass jeder Haus-, Grundstücks- oder Wohnungskauf vom Notar beurkundet werden muss. Dieser ist zur Neutralität verpflichtet.

Seien Sie nicht schüchtern, ihm alle aufkommenden Fragen zu stellen – er wird sie Ihnen beantworten. Beachten Sie jedoch, dass er nicht parteilich beraten darf oder Ihnen finanzielle und wirtschaftliche Tipps geben darf.

Er übernimmt im Rahmen des notariellen Beurkundung die Erstellung des Vertragsentwurfs, sowie der Urkunde, die Tätigkeiten als Berater im Zuge der Vertragserstellung, die Grundschuldbestellung, Abwicklungstätigkeiten und den Vertragsvollzug. Oftmals wird ein Notaranderkonto oder auch Treuhandkonto eröffnet.

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Auszug aus Wikipedia zu Notar:

Die Haupttätigkeit des Notars ist die Beurkundung von Rechtsgeschäften jeglicher Art und von Tatsachenfeststellungen (z. B. Beglaubigungen, Wechselprotest, Feststellungsurkunde). Dabei ist er zur Unabhängigkeit und Unparteilichkeit verpflichtet, was ihn vom Rechtsanwalt, der die Interessen einer Partei vertritt, unterscheidet. Die Kerntätigkeit des Notars bezieht sich auf folgende Rechtsgebiete:

Grundstücksrecht (v. a. Grundstückskaufverträge, Grunddienstbarkeiten, Grundpfandrechte).
Erbrecht (Beurkundung von Testamenten, europäische Nachlasszeugnisse, Erbverträgen, Erbscheinsanträgen etc.).
Familienrecht (Eheverträge, Vorsorgevollmachten, Erklärungen im Kindschaftsrecht wie Vaterschaftsanerkennungen und Sorgeerklärungen Unterhaltsverpflichtungen)
Gesellschaftsrecht (Gründungen von GmbHs und Aktiengesellschaften, Umwandlungen, Satzungsänderungen, Handels- und Vereinsregisteranmeldungen, auch für Zweigniederlassungen von Gesellschaften nach ausländischem Recht, wie z. B. bei der englischen Ltd. (Limited)).
Eine Reihe vom Gesetzgeber ausdrücklich genannter Rechtsgeschäfte wie Grundstückskaufverträge, bestimmte Gesellschafts­gründungs­verträge oder Erbverträge bedürfen der notariellen Beurkundung; andere, wie Testamente, können optional notariell beurkundet werden. Beurkundungs­pflichtige Verträge können, müssen aber nicht zwangsläufig durch den Notar entworfen werden. Der Vertrags­entwurf kann auch durch die Beteiligten selbst oder durch Rechtsanwälte erstellt werden.

Eine Besonderheit der notariellen Urkunde besteht bei entsprechender Gestaltung in Deutschland und manchen anderen Ländern darin, dass die darin enthaltenen Ansprüche „sofort vollstreckbar“ sind. Dies heißt, dass die Ansprüche ohne vorheriges Klage­verfahren durchgesetzt werden können. So kann etwa der Verkäufer eines Grundstückes seinen Anspruch auf Bezahlung des Kaufpreises mittels staatlichen Zwanges (Gerichtsvollzieher etc.) durchsetzen, ohne dass er zuvor den Käufer auf Zahlung verklagen muss.

Der Notar ist verpflichtet, die Urkundsbeteiligten zu betreuen und in juristischen Fragen so umfassend zu beraten, dass er ihren Willen urkundlich erfassen kann. Ohne triftigen Grund darf ein Notar keine Amtshandlung verweigern. Wegen der Unparteilichkeit und Neutralität des Notaramtes darf der Notar nicht tätig werden in Angelegenheiten, die ihn selbst betreffen, oder in Angelegenheiten seiner nahen Verwandten. Der deutsche Notar darf zwar grundsätzlich seinen Amtsbereich (in der Regel der Amtsgerichtsbezirk) für seine Amtshandlungen nicht verlassen, jeder kann aber zu einem Notar seiner Wahl gehen. Die Notarauskunft der Bundesnotarkammer enthält alle aktiven Notare, sie können dort auch nach Sprachkompetenzen gesucht werden.[1]

Aufklärung und Belehrung sind weitere Amtspflichten des Notars, bei deren Nichteinhaltung der Notar mit seinem gesamten Vermögen haftet. Er ist gesetzlich zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet. Die Höhe der Haftpflichtversicherung legt der Notar selbst fest; sie muss aber mindestens EUR 500.000 je Versicherungsfall betragen (§ 19a BNotO). Notare haften bei Amtspflichtverletzungen aber nur subsidiär, also nur dann, wenn der Geschädigte nicht auf andere Weise Ersatz erlangen kann, etwa von seinem Vertragspartner, seinem beratenden Rechtsanwalt o. ä.

Für die Ausübung seiner Amtstätigkeit steht dem Notar ein Dienstsiegel zur Verfügung. Er hat ein Urkundenverzeichnis zur führen (bis 2021: Urkundenrolle). Wird Geld beim Notar hinterlegt, hat er hierfür ein spezielle Anderkonto einzurichten. Es ist dazu bestimmt, hinterlegte Gelder (etwa aus Kaufverträgen) ordnungsgemäß zu verwalten. Es darf aber nur eingerichtet werden, wenn ein besonderes Sicherungsinteresse (oftmals bei einem Erwerb eines Grundstückes) besteht.

Ist der Notar für einen bestimmten Zeitraum (Urlaub) verhindert, sein Amt auszuüben, so wird für ihn im Regelfall von der Aufsichtsbehörde (das ist in der Regel der Präsident des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat) ein „Notarvertreter“ bestellt. Ist eine Notarstelle unbesetzt (wegen Todes des Notars, Amtsniederlegung, Amtsenthebung oder Versetzung des Notars auf eine andere Notarstelle), so wird bis zur Neubesetzung der Stelle ein Notariatsverwalter (früher: „Notariatsverweser“) bestellt und tätig.