Der Grundbuchauszug – Wozu benötigen Sie einen Grundbuchauszug?
🔑 Verkauf der Immobilie
🔑 Kauf der Immobilie – zur Vorlage beim Finanzierungsgespräch
🔑 Erbe
🔑 Rechtsstreitigkeiten
Aus diesem Grund ist es nicht unwichtig zu wissen, woher man den Grundbuchauszug bekommen kann und wie viel Zeit man dafür einplanen sollte.
Vorab ein Hinweis für die potentiellen Käufer: Fragen Sie am besten den Verkäufer oder den Makler nach dem aktuellen Grundbuchauszug – diese sollten ihn schon besorgt haben.
Wo können Sie als Privatperson einen Auszug anfordern?
📑 beim zuständigen Amtsgericht oder Grundbuchamt – schriftlich oder persönlich
📑 über den Notar
Ist der Grundbuchauszug kostenpflichtig?
📑 Ja! Ein unbeglaubigter Auszug kostet ca. 10-20 € und die beglaubigte Version kommt auf ca. 20-30 €.
Wie lange müssen Sie auf das Dokument warten?
📑 ca. 1-2 Wochen – Sie erhalten ihn auf dem Postweg.
💡 Für Notare und Makler ist es möglich, den Auszug elektronisch anzufordern – sie erhalten ihn innerhalb weniger Minuten.
Welche Informationen können Sie dem Grundbuch entnehmen?
📑 Eigentumsverhältnisse, Grundschulden, Hypotheken, Dienstbarkeiten und Nießbrauchrechte.
Für die Einsicht in ein Grundbuch wird ein berechtigtes Interesse vorausgesetzt.
Auszug aus Wikipedia:
Die Grundbucheinsicht ist jedem gestattet, der dem Grundbuchamt ein berechtigtes Interesse darlegen kann (§ 12 und § 12c GBO). Ursprünglicher Regelungszweck der Vorschrift war, ein Einsichtsrecht nur wegen einer zu erwartenden Teilnahme am Rechtsverkehr im Zusammenhang mit im Grundbuch eingetragenen Rechtsverhältnissen zu ermöglichen. Die Eingrenzung des Einsichtnahmerechts dient letztlich dem Persönlichkeitsschutz der Eingetragenen.
Berechtigtes Interesse ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der ein durch die Sachlage gerechtfertigtes und verständiges Interesse für die Gestattung der Grundbucheinsicht erfordert. Zur Überzeugung des Grundbuchamtes müssen sachliche Gründe vorgetragen werden, die die Verfolgung unbefugter Zwecke oder bloßer Neugier ausschließen. Berechtigtes Interesse in diesem Sinne haben zunächst uneingeschränkt der Grundstückseigentümer und sämtliche im Grundbuch eingetragenen Rechteinhaber. Das gilt auch für Behörden, Gerichte und Notare wegen der Pflicht zur Amtshilfe (Art. 35 GG) und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure. Auch ein tatsächliches Interesse, insbesondere wirtschaftliches Interesse, kann im Einzelfall genügen. Zu diesem Personenkreis gehören unter anderem die
Kreditgeber des Eigentümers, wenn ein Kredit grundbuchlich abgesichert werden soll;
Gläubiger einer gegen den Grundstückseigentümer durchsetzbaren Forderung, welcher aufgrund eines Vollstreckungstitels die Zwangsversteigerung in das Grundstück oder Erbbaurecht betreiben möchte;
Grundstücksangrenzer, die Auskunft über den benachbarten Eigentümer erlangen wollen.
Mieter, zur Ermittlung, ob der Vermieter auch der tatsächliche Eigentümer ist.
Potenzielle Erben hingegen haben zu Lebzeiten des Erblasser grundsätzlich kein Recht auf Einsicht ins Grundbuch.
Das berechtigte Interesse ist dem Grundbuchamt darzulegen. Darlegung ist das Vorbringen von Tatsachen in einer Weise, die das Grundbuchamt von der Verfolgung berechtigter Interessen zu überzeugen vermag. Im Einzelfall kann bei begründeten Bedenken der Nachweis des Interesses verlangt werden. Die Darlegung erübrigt sich, wenn der Eigentümer oder der Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen Rechts der Einsichtnahme zustimmt oder den Interessierten schriftlich bevollmächtigt. Wird eine Einsichtnahme bei bejahtem berechtigten Interesse erlaubt, so ist eine Abwägung mit gegenteiligen Interessen der im Grundbuch Eingetragenen nicht vorgesehen.
Die in § 46 Abs. 1 GB-Verfügung zugelassene Einsicht in Grundakten bezieht sich ebenfalls auf das berechtigte Interesse. Wird also das berechtigte Interesse für eine Grundbucheinsicht bejaht, darf der Einsichtnehmende auch in die Grundakten Einblick nehmen, auch wenn die Grundakten häufig die den Eintragungen zugrunde liegenden schuldrechtlichen Vereinbarungen enthalten und diese regelmäßig in größerem Umfang als das Grundbuch selbst Angaben zu persönlichen, familiären, sozialen, wirtschaftlichen oder finanziellen Verhältnissen der Betroffenen offenbaren.
Durch die Einschränkung auf das berechtigte Interesse soll verhindert werden, dass es zu missbräuchlichen Einsichtnahmen ins Grundbuch kommt. Hierzu gehören bloße Neugier und die Verfolgung unbefugter Zwecke.